Änderung oder Einstellung einzelner Voicebot-Leistungen (Service Discontinuation)
Der Lieferant ist berechtigt, einzelne Voicebot-bezogene Leistungen anzupassen oder einzuschränken, soweit dies aus technischen, sicherheitsrelevanten, regulatorischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich und für den Kunden zumutbar ist.
Soweit eine Fortführung einzelner Voicebot-Leistungen aus solchen Gründen dauerhaft nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, ist der Lieferant berechtigt, die hiervon betroffenen Leistungen mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende zu kündigen.
Solche Fälle können insbesondere vorliegen, wenn:
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sich wesentliche technische Rahmenbedingungen außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten wesentlich ändern
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externe Anbieter, Plattformbetreiber oder Infrastrukturprovider, von deren Betrieb einzelne Voicebot-Komponenten abhängig sind, Funktionen einstellen oder deren Nutzung nur unter erheblich geänderten oder wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen
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sich Preise oder Nutzungsbedingungen von Vorlieferanten, Plattformanbietern oder Infrastrukturprovidern wesentlich ändern
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gesetzliche oder regulatorische Vorgaben eine Fortführung einzelner Leistungen nicht mehr ermöglichen
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sicherheitsrelevante Risiken auftreten
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schwerwiegende technische Inkompatibilitäten mit Drittanbietern oder Systemumgebungen entstehen, die trotz zumutbarer Anpassungsmaßnahmen nicht behoben werden können.
Abhängigkeit von Drittanbietern
Bestimmte Voicebot-Funktionen können ganz oder teilweise auf Leistungen externer Anbieter beruhen, insbesondere auf KI-Systemen, Sprachverarbeitungsdiensten (Speech-to-Text / Text-to-Speech), Telekommunikationsdiensten oder Cloud-Infrastrukturen.
Der Lieferant hat keinen Einfluss auf die langfristige Verfügbarkeit, Funktionsweise, Preisgestaltung oder Nutzungsbedingungen solcher Drittleistungen.
Sollten Drittanbieter ihre Leistungen einstellen, wesentlich verändern oder nur unter wirtschaftlich oder technisch unzumutbaren Bedingungen fortführen, ist der Lieferant berechtigt, betroffene Voicebot-Leistungen anzupassen oder einzuschränken oder
die hiervon betroffenen Leistungen gemäß der vorstehenden Regelung einzustellen.
Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Anpassung von Entgelten bei Änderungen von Vorlieferanten
Soweit Voicebot-Leistungen ganz oder teilweise auf Leistungen oder Infrastruktur externer Anbieter beruhen, insbesondere auf KI-Systemen, Sprachverarbeitungsdiensten, Telekommunikationsdiensten oder Cloud-Plattformen, können Änderungen der Preise oder Nutzungsbedingungen solcher Vorlieferanten Auswirkungen auf die Kostenstruktur der Voicebot-Leistungen haben.
Erhöhen Vorlieferanten ihre Preise oder ändern sie ihre Nutzungsbedingungen in einer Weise, die zu einer wesentlichen Kostensteigerung für die Bereitstellung der Voicebot-Leistungen führt, ist der Lieferant berechtigt, die entsprechenden Entgelte für die betroffenen Leistungen angemessen anzupassen.
Der Lieferant wird den Kunden über solche Anpassungen mindestens dreißig (30) Tage vor deren Inkrafttreten in Textform informieren.
Ist dem Kunden eine solche Anpassung nicht zumutbar, ist er berechtigt, die hiervon betroffenen Voicebot-Leistungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.
Umfang der Änderung oder Kündigung
Eine Änderung oder Kündigung nach diesen Regelungen betrifft ausschließlich jene Vertragsbestandteile, die den Voicebot oder dessen technische Plattform betreffen.
Hierzu zählen insbesondere:
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Voicebot-Plattform
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SaaS-Bereitstellung
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Konfigurations- und Administrationsumgebungen
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APIs
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Dialog-Flows
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Speech-to-Text- und Text-to-Speech-Funktionen
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KI-gestützte Kommunikationsprozesse
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Voice-Files
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Inbound- und Outbound-Funktionalitäten
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Credits
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Grundgebühren
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Kontingent- oder Abrechnungsmodelle.
Alle übrigen Vertragsleistungen bleiben hiervon unberührt und bestehen unverändert fort.
Alternative Lösungen
Der Lieferant wird sich im Falle einer Änderung oder Einstellung einzelner Voicebot-Leistungen bemühen, dem Kunden wirtschaftlich und technisch zumutbare alternative Lösungen anzubieten, sofern solche verfügbar sind.
Ein Anspruch auf Bereitstellung einer Ersatzlösung besteht jedoch nicht.
Entgelte für externe Verbindungen (Outbound-Gespräche und Weiterleitungen)
Soweit der Voicebot im Rahmen seiner Nutzung ausgehende Verbindungen zu externen Rufnummern herstellt – insbesondere durch Outbound-Anrufe oder die Weiterleitung von Gesprächen an externe Rufnummern – fallen hierfür zusätzliche minutenbasierte Verbindungsentgelte an.
Es gelten die zum Zeitpunkt der Nutzung gültigen Standard-Verbindungsgebühren des Lieferanten. Die jeweils aktuellen Tarifinformationen werden dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt oder sind dem gültigen Preisblatt des Lieferanten zu entnehmen.
Diese Verbindungsentgelte sind nicht im Grundpreis der Voicebot-Leistung enthalten und werden zusätzlich abgerechnet.
Sonstige Regelungen
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Kündigungen nach diesen Regelungen bedürfen der Textform.